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(25.10.2023 / sbr)

Ausbildungsstart: Was Betriebe beachten müssen

Auch dieses Jahr bleiben wieder viele Ausbildungsstellen unbesetzt. Um qualifizierte Mitarbeiter zu finden und diese langfristig zu binden, sollten Betriebe den Ausbildungsstart gut vorbereiten. Welche rechtlichen Regelungen sie dabei beachten müssen und was in einem Ausbildungsvertrag enthalten sein muss, weiß Michael Staschik, Experte der Nürnberger Versicherung.

Wann ist ein Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet?

Nicht jeder Betrieb ist für die Ausbildung von Lehrlingen geeignet: Laut § 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss „die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet“ sein. „Das bedeutet: Die in der Ausbildungsordnung festgesetzten berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse müssen Azubis dort in vollem Umfang erwerben können“, erklärt Michael Staschik, Experte der Nürnberger Versicherung. „Ansonsten können Firmen auch Teile überbetrieblich durchführen, beispielsweise in einem Ausbildungsverbund.“ Zudem muss die Zahl der Auszubildenden „angemessen“ sein. „In der Regel heißt das: zwei bis drei Fachkräfte pro Azubi“, ergänzt Staschik. Weitere Voraussetzungen legen unter anderem die regionalen Industrie- und Handelskammern fest. Betriebe, die freie Stellen zu besetzen haben, sollten vorab gründlich prüfen, ob sie als Ausbildungsstätte geeignet sind.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen Ausbildungsbetriebe erfüllen?

Das BBiG enthält darüber hinaus weitere Rechte und Pflichten, an die sich Betriebe halten müssen. Darauf aufbauend existieren für alle anerkannten Ausbildungsberufe sogenannte Ausbildungs(ver)ordnungen. „Darin sind etwa die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, die zu vermittelnden Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Prüfungsanforderungen festgelegt“, so der Experte der Nürnberger Versicherung. Auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geben rechtliche Bestimmungen vor, die in einem Ausbildungsverhältnis gegeben sein müssen. Minderjährige dürfen beispielsweise nur in anerkannten Ausbildungsberufen tätig sein.

Wer darf Lehrlinge ausbilden?

Wer Lehrlinge ausbilden darf, ist ebenfalls im BBiG geregelt. „Ausbilder müssen demnach persönlich und fachlich geeignet sein und dürfen beispielsweise nicht wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen haben“, so Staschik. „Fachlich geeignet sind Personen, die berufsspezifische Fertigkeiten und Fähigkeiten haben – beispielsweise durch einen entsprechenden Abschluss.“ Je nach Beruf können die Voraussetzungen jedoch unterschiedlich sein: Im Handwerk ist das zum Beispiel ein Meister, in anderen Fällen kann eine mehrjährige Berufserfahrung ausreichen. Ebenfalls Teil der fachlichen Fähigkeiten ist die sogenannte arbeitspädagogische Eignung. „Diese auch als ‚AdA-Schein‘ bezeichnete Zertifizierung erhalten Ausbilder nach der erfolgreich bestandenen Ausbildereignungsprüfung, die auf der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) basiert“, ergänzt der Experte.

So sieht der perfekte Ausbildungsvertrag aus

Vor dem Beginn der Ausbildung müssen Betrieb und Azubi die rechtlichen Regelungen schriftlich festlegen. „Ein Ausbildungsvertrag unterscheidet sich von einem normalen Arbeitsvertrag, denn er enthält spezifische ausbildungsbezogene Regelungen, etwa zu Ablauf und Zielen“, so Michael Staschik. Nachdem beide Seiten das Dokument unterzeichnet haben, müssen Betriebe es für das sogenannte „Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse“ bei der zuständigen Kammer einreichen. „Mit diesem Eintrag gilt der Ausbildungsvertrag als amtlich“, ergänzt der Experte der Nürnberger Versicherung. Übrigens: Wer einen minderjährigen Auszubildenden einstellt, sollte beachten, dass zusätzlich sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag unterschreiben muss.

Abgesichert für den Schadenfall

Vor allem zu Beginn ihrer Ausbildung können Lehrlingen im betrieblichen Alltag schnell kleine Fehler unterlaufen. Meist haben die Missgeschicke keine schlimmen Auswirkungen, doch manchmal können sie auch große Schäden anrichten. Betriebe sollten sich daher gegen die finanziellen Folgen absichern – denn vor allem Schadenersatzansprüche können schnell existenzbedrohend werden. Beschädigt der Azubi beispielsweise beim Ausladen das Auto eines Kunden, kommt die Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden auf. Bei der Nürnberger Versicherung beispielsweise sind mit dem Baustein „UmweltSchutz“ auch Umweltschäden von bis zu zehn Millionen Euro abgesichert. „Das kann für Betriebe, die mit Gefahrstoffen hantieren, elementar sein“, so der Experte Staschik. „Sorgt ein Fehler des Azubis dafür, dass beispielsweise Lacke oder giftige Substanzen das Nachbargrundstück verschmutzen, muss der Betrieb zum Beispiel die Kosten für die Dekontamination tragen. Sogar wenn Giftstoffe in einen nahegelegenen Fluss fließen, muss der Betrieb die Kosten für die Reinigung des verschmutzten Gewässers oder für die Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren tragen.“ Mit der Police der Nürnberger Versicherung sind Unternehmen dann sowohl gegen privatrechtliche als auch gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche an fremden Böden und Gewässern, geschützten Arten der Pflanzen- und Tierwelt sowie natürlichen Lebensräumen abgesichert.

Abbildung: Clipdealer